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:: Satzung
Satzung
Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart
unter der Nummer VR 6468
Diese Datei im PDF-Format


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Deutsche Jugend aus Russland, e. V." (DJR).
2. Der Verein strebt ein inniges Verhältnis zu allen Vereinen und Verbänden an, die
sich auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland um
Belange der russlanddeutschen Jugendlichen bemühen.
3. DJR ist ein unabhängiger Jugendverein mit eigenständiger Geschäftsführung und
Finanzhoheit.
4. Vereinssitz ist Stuttgart.
5. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „e. V.“.
6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
7. Die „Deutsche Jugend aus Russland e. V.“ ist ein freiheitlichdemokratischer,
bundesweit tätiger Verein. Seine Untergliederungen sind:
- Landesjugendgruppen;
- Orts-, Kreis- (bzw. Bezirks-) Jugendgruppen.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Die Deutsche Jugend aus Russland bekennt sich zur freiheitlichdemokratischen
und sozialen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland, zur Charta der Heimatvertriebenen und achtet die Deklaration der
Menschenrechte.
2. Die Deutsche Jugend aus Russland ist ein demokratischer, überparteilicher und
überkonfessioneller Kinder- und Jugendverein, der die Glaubensgrundsätze jedes
Einzelnen achtet und wahrt.
3. Als Ziel wird gesetzt: Mit der Arbeit der Mitglieder dazu beizutragen, Kinder und
Jugendliche zu kritikfähigen, verantwortungsbewussten und bewusst handelnden
Bürgern unserer Gesellschaft zu erziehen.
4. Die wichtigste Aufgabe besteht in der Unterstützung der jungen Deutschen aus
Russland bei der Lösung der Integrationsprobleme. Die Schwerpunkte dieser
Arbeit liegen in der außerschulischen Bildungsarbeit, Förderung von besonderen
Projekten, Tagungen, Initiativen und Aktionen, die eine präventive, unterstützende
oder helfende Funktion bei der Linderung von Problemen von Kindern und
Jugendlichen im Alltag haben.
5. Wichtiges Anliegen ist die kulturelle Kinder- und Jugendarbeit. Sie soll zur
Persönlichkeitsbildung der Jugendlichen beitragen, Kenntnisse über die Kultur der
Deutschen aus Russland und über die europäischen Kulturen vermitteln und zur
geistigen Auseinandersetzung mit ihnen befähigen. Die Kinder- und Jugendkulturarbeit
der DJR soll helfen, die Kulturleistungen der Deutschen aus und in Russland
zu erhalten, zu pflegen und zukunftsorientiert weiterzuentwickeln.
6. Viel Wert wird der grenzüberschreitenden Jugendarbeit bemessen, mit dem
Zweck, im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit Kenntnisse über die Nachbarvölker
und Volksgruppen zu vermitteln, die deutsche Kultur im Ausland darzustellen,
und somit Vorurteile abzubauen und das gegenseitige Verständnis zu
fördern.
7. Gemeinnützigkeit:
7.1 Die Deutsche Jugend aus Russland e. V. verfolgt ausschließlich und gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
7.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereines.
7.3 Alle Beiträge, Spenden und sonstige Einnahmen des Vereins werden ausschließlich
zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütuntenbegünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Deutschen Jugend aus Russland e.V. kann jede natürliche und
juristische Person werden, die sich für die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
der Deutschen aus Russland im Sinne des Vereinszwecks engagieren will.
Mitglieder der DJR e.V. sind ordentliche, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
1.1 Ordentliche Mitglieder sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Alter
bis 27 Jahre, die den festgesetzten Mitgliederbeitrag entrichten.
1.2 Förderndes Mitglied kann eine Person werden, die bereit ist, die Arbeit der
Deutschen Jugend aus Russland e. V. zu unterstützen. Fördernde Mitglieder
haben kein Stimmrecht.
1.3 Über die Ernennung bzw. Ausschluss von Ehrenmitgliedern entscheidet die
Ortsjugendgruppenversammlung bzw. die Bundesdelegiertenversammlung.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme
entscheidet die Ortsjugendgruppenleitung. Im Streitfall befasst sich die Ortsjugendgruppenversammlung
mit dem Aufnahmeantrag und entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit endgültig.
3. Die Mitglieder zahlen einen Jahresmitgliedsbeitrag; dessen Höhe wird durch die
Ortsjugendgruppenversammlung festgelegt.
4. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
a) Ableben
b) Austritt
c) Ausschluss
d) Auflösung
5. Bei Überschreiten der Altersgrenze wird jedes Mitglied automatisch zum Fördermitglied.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Angelegenheiten des Vereines werden von den ordentlichen Vereinsmitgliedern
durch Wahlen und Abstimmung auf Ortsebene bestimmt. Jedes
ordentliche Mitglied kann Anträge an die Ortsjugendgruppenversammlung stellen
und von der Ortsjugendleitung einen Rechenschaftsbericht fordern.
2. Fördermitglieder unterstützen den Verein bei der Erfüllung der satzungsgemäßen
Aufgaben und Ziele und sorgen insbesondere für die finanzielle Unterstützung der
Arbeit des Vereins. Förderer müssen keine Mitglieder des Vereins sein. Sie
werden durch die jeweilige Ortsjugendgruppenleitung über die Arbeit des Vereins
informiert und gegebenenfalls in die Projekte einbezogen.
3. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.
4. Die Mitglieder können die bei der Ausübung von Ehrenämtern entstandenen
tatsächlichen Auslagen auf Antrag erstattet bekommen.
5. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
6. Der Austritt ist schriftlich gegenüber der Ortsgruppenleitung zu erklären.
7. Der Ausschluss kann erfolgen:
• wenn die Zahlung des letzten Mitgliedsbeitrages mehr als 12 Monate zurückliegt;
• bei groben Verstoßen gegen die Vereinssatzung und deren Zielsetzung;
• bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
8. Der Ausschuss von Mitgliedern wird durch die Ortsgruppenleitung mit einfacher
Mehrheit beschlossen.
9. Gegen den Vereinsausschluss ist die Berufung an die Ortsgruppenversammlung
bzw. Bundesdelegiertenversammlung möglich. Diese entscheidet auf ihrer nächsten
ordentlichen Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
§ 5 Organe des Vereins sind:
- die Ortsgruppenversammlung
- die Delegiertenversammlung auf Kreis-, Bezirks-, Landes und
Bundesebene;
- der Bundesvorstand;
- die Jugendgruppenleitung auf Orts-, Kreis-, Bezirks-, Landes- und
Bundesebene
§ 6 Bundesvorstand, Jugendleitungen
1. Der Bundesvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der
Bundesdelegiertenversammlung gewählt. Alle Vereinsmitglieder können für ein
Vorstandsmandat vorgeschlagen und gewählt werden. Der Bundesvorstand setzt
sich zusammen aus:
• der/dem 1. Vorsitzenden
• der/dem 2. Vorsitzenden
• bis zu fünf Beisitzer/innen
2. Die Jugendleitungen auf den einzelnen Ebenen werden von den jeweiligen
Delegiertenversammlung bzw. der Ortsjugendgruppenversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Sie setzen sich zusammen aus:
• der/dem Vorsitzenden
• der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
• der/dem Kassenführer/in
• der/dem Schriftführer/in
• und bis zu zwei weiteren Mitgliedern
3. Der Bundesvorstand und die Jugendleitungen vertreten den Verein auf ihren
jeweiligen Ebenen nach außen bei der Öffentlichkeitsarbeit und der Finanzbeschaffung.
Ihnen obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die
Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlungen und der Ortsjugendgruppenversammlung.
Die Ortsjugendgruppenleitung entscheidet über Aufnahme
in den Verein und Ausschluss von Personen aus dem Verein. Der Bundesvorstand
ist ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom Amtsgericht
(Vereinsregister), von Aufsichtsbehörden oder von Finanzämtern aus formellen
Gründen verlangt werden. Er hat hierüber in der nächsten Bundesdelegiertenversammlung
zu berichten.
4. Die Sitzungen werden von der/vom 1. Vorsitzenden bzw. Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall von der/vom 2. Vorsitzenden bzw. Stellvertreter/in einberufen.
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Bundesvorstand bzw.
die Jugendleitungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend sind. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn dies zwei oder mehr
Vorstandsmitglieder schriftlich fordern. Die Einberufungsfrist soll mindestens eine
Woche betragen.
5. Auf Einladung des Bundesvorstandes können Delegierte aus den gebildeten
Fachausschüssen an den Sitzungen teilnehmen. Sie haben eine beratende
Stimme.
6. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und
der/dem 2. Vorsitzendem, je einzelvertretungsberechtigt.
7. Der Bundesvorstand bzw. die jeweilige Jugendgruppeleitung kann während der
laufenden Wahlperiode beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern bis zu zwei
Vorstandsmitglieder anstelle der ausgeschiedenen Mitglieder nachwählen. Die
Nachwahl einer/s 1. bzw. 2. Vorsitzenden ist nur über eine Versammlung auf der
jeweiligen Vereinsebene möglich. Die Nachwahl beschränkt sich auf die laufende
Wahlperiode.
§ 7 Geschäftsführung
1. Der Bundesvorstand bzw. die Jugendleitung kann auf den einzelnen Vereinsebenen
eine Geschäftsführung ernennen. Ist ein/e Geschäftsführer/in ernannt, so
führt diese/r die laufenden Geschäfte des Vereins. Näheres regelt die Vereinsgeschäftsordnung.
2. Die Geschäftsführung hat die Pflicht zur Teilnahme an den Bundesdelegierten-
bzw. Ortsjugendgruppenversammlungen und das Recht, auf Verlangen des
Vorstandes die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Die Geschäftsführung
hat auf allen Sitzungen eine beratende Stimme und ist den Vereinsorganen
gegenüber rechenschaftspflichtig.
§ 8 Die Fachausschüsse
Die Fachausschüsse begleiten und beraten den Bundesvorstand in seiner Arbeit
und tragen dazu bei, dass die Vereinsziele erfolgreich umgesetzt werden
können. In die gebildeten Ausschüsse werden bis zu 5 fachkundige Personen
vom Bundesvorstand berufen. Die Mitglieder der Ausschüsse wählen eine/-n
Vorsitzende/-n, die/der dem Bundesvorstand Rechenschaft ablegt. Folgende
Fachausschüsse können gebildet werden:
• Kultur und Sport
• Soziales und Integration
• Öffentlichkeitsarbeit und PR
• Organisation
• Jugendpolitik
• Internet und Neue Medien
§ 9 Ortsjugendgruppenversammlung / Delegiertenversammlungen
1. Ortsjugendgruppenversammlung
Die Ortsjugendgruppenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Jugendgruppe
des Ortes zusammen. Sie tagt mindestens einmal jährlich.
2. Kreisdelegiertenversammlung
Die Kreisdelegiertenversammlung besteht aus den gewählten Ortsjugendgruppenleiter/
innen und deren Stellvertreter/innen und der Kreisjugendleitung. Sie
tagt mindestens einmal jährlich.
3. Bezirksdelegiertenversammlung
In Bundesländern, in denen eigenständige Bezirke mit politischen Vertretungsgremien
gebildet werden, wird eine Bezirksdelegiertenversammlung gebildet. Sie
besteht aus den gewählten Kreisjugendleiter/innen und der Bezirksjugendleitung.
Sie tagt mindestens einmal jährlich.
4. Landesdelegiertenversammlung
Für jedes Bundesland wird eine Landesdelegiertenversammlung gebildet. Sie
besteht aus den gewählten Kreis- und Bezirksjugendleitungen und der Landesjugendleitung.
Sie tagt mindestens einmal jährlich.
5. Bundesdelegiertenversammlung
Die Bundesdelegiertenversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern
des Bundesvorstands, den Landesvorsitzenden oder deren Vertretern und den
Delegierten. Die Delegierten werden von den Ortsjugendversammlungen nach
folgendem Schlüssel gewählt:
• Mindestens 50 bis 250 zahlende Mitglieder ein/e Delegierte/n
• 251 bis 500 zahlende Mitglieder zwei
• 501 bis 750 zahlende Mitglieder drei
• und darüber 4 Delegierte
Für jede/n Delegierte/n wird ein/e persönliche/r Ersatzdelegierte/r gewählt. Ein
Delegiertenmandat ist nicht übertragbar.
6. Die Delegiertenversammlungen und die Ortsjugendgruppenversammlung sind
nicht öffentlich. Es dürfen nur gewählte Mitglieder oder Delegierte an den
Versammlungen teilnehmen. Die Versammlungen können Gäste zulassen. Diese
haben nur auf Aufforderung durch die Versammlungsleitung Rederecht.
7. Der Bundesvorstand bzw. die jeweilige Jugendleitung lädt schriftlich unter
Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung ein.
Außerordentliche Ortsjugendgruppen- bzw. Delegiertenversammlungen können
jederzeit einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel
der Mitglieder bzw. Delegierten dies schriftlich fordert.
8. Die Versammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
9. Bei Delegiertenversammlungen können Abstimmungen auch im schriftlichen
Verfahren erfolgen. Die Entscheidung ist rechtsgültig, wenn mindestens ein Drittel
der stimmberechtigten Personen sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligt
hat.
§ 10 Aufgaben der Ortsjugendgruppenversammlung und der
Delegiertenversammlungen
1. Jede Versammlung wählt auf der jeweiligen Ebene die Mitglieder der
Jugendleitung bzw. des Bundesvorstands.
2. Jede Versammlung wählt auf der jeweiligen Ebene zwei Kassenprüfer/innen, die
auf der jeweiligen Ebene nicht zugleich der Jugendleitung bzw. dem
Bundesvorstand angehören dürfen. Sie erstatten den Versammlungen auf der
jeweiligen Ebene einen Bericht über ihr Prüfungsergebnis.
3. Jede Versammlung nimmt den Bericht der Jugendleitung bzw. des Bundesvorstands
und den Bericht der Kassenprüfer/innen auf der jeweiligen Ebene
entgegen und entlastet die Jugendleitung bzw. den Bundesvorstand.
4. Die Ortsjugendgruppenversammlung beschließt endgültig über strittige
Aufnahmeanträge oder Vereinsausschlüsse.
5. Die Bundesdelegiertenversammlung beschließt über Satzungsänderungen, die
von ihr oder den Untergliederungen beantragt wurden. Der Wortlaut der zu
ändernden Bestimmungen ist mit der Einladung zur Bundesdelegiertenversammlung
zu versenden.
6. Die Bundesdelegiertenversammlung beschließt über die Höhe des jährlichen
Mitgliedsbeitrags und etwaige Befreiungen.
7. Die Bundesdelegiertenversammlung kann eine Vereinsgeschäftsordnung
beschließen. Bei Bestimmungen, die in die Arbeit der anderen Vereinsebenen
eingreifen, sind diese Ebenen vor der Abstimmung zu beteiligen.
8. Die Bundesdelegiertenversammlung beschließt über die Auflösung des Vereins
und die Einsetzung von Liquidator/innen. Zur Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer/
innen erforderlich.
9. Die Beschlüsse der Versammlungen werden sofern diese Satzung keine anderen
Bestimmungen trifft in offener Abstimmung und mit einfacher Mehrheit getroffen.
Wahlen erfolgen auf Antrag geheim.
§ 11 Niederschriften
1. Von allen Versammlungen und Sitzungen auch der Fachausschüsse sind
Beschlüsse schriftlich abzufassen. Sie sind vom/von der Versammlungsleiter/in
und dem/der Schriftführer/in abzuzeichnen.
2. Die Vereinsmitglieder haben das Recht, in die Beschlussaufzeichnungen der Versammungen,
Jugendleitungen und des Bundesvorstandes Einsicht zu nehmen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt nach Auflösung aller Forderungen und
Verbindlich-keiten und mit Zustimmung des Finanzamts das vorhandene
Vereinsvermögen an den Deutschen Bundesjugendring, der es im Sinne dieser
Satzung zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
• Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
• Verabschiedet von der Bundesgründungsversammlung am 31.10.1999.
• Änderung beschlossen von der Bundesdelegiertenversammlung am 27.05.2001.
• Eintrag ins Vereinsregister am 07.08.2001.
• Letzte Änderung beschlossen von der Bundesdelegiertenversammlung am
18.10.2003.